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Konrad Adenauer Stiftung
Wir über uns



Satzung der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.
in der Fassung vom 20. Januar 1993

Wenn Sie die Mitgliederliste der Konrad Adenauer Stiftung
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§ 1
Name, Rechtsnatur, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.". Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen werden. Der Sitz des Vereins ist Bonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

Die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. verfolgt auf christlich-demokratischer Grundlage ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie wird insbesondere politische Bildung vermitteln, die geschichtliche Entwicklung der christlich-demokratischen Bewegung erforschen und dokumentieren, durch Forschung und Beratung Grundlagen politischen Wirkens erarbeiten, die europäische Einigung unterstützen, die internationale Verständigung durch Informationen und Begegnungen pflegen sowie mit entwicklungspolitischen Projekten und Programmen Hilfe leisten, politisch verfolgten Demokraten ideelle und materielle Hilfe gewähren, die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter und charakterlich geeigneter junger Menschen fördern, Kunst und Kultur durch Veranstaltungen und Stipendien fördern, der Öffentlichkeit die Ergebnisse ihrer Arbeit zugänglich machen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben setzt die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. ihre ideellen, personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland ein.


§ 3
Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Mitgliedschaft. Die Bestätigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder ist auf 55 beschränkt. Die Mitgliedschaft endet drei Jahre nach der Aufnahme, sofern sie nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung um jeweils weitere drei Jahre verlängert wird. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Die Mitglieder, die innerhalb einer Frist von drei Jahren an keiner Mitgliederversammlung teilnehmen, scheiden damit aus dem Verein aus. Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Mitglied ist vor dem Beschluß zu hören.


§ 4
Aufbringung der Vereinsmittel

Die Mitglieder des Vereins sind zur Leistung eines Beitrages nicht verpflichtet.

Die Mittel für die Vereinszwecke sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden.


§ 5
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, - wenn der Vorstand es vorschlägt, einem geschäftsführenden Vorsitzenden -, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 14 weiteren Mitgliedern, von denen drei vom Vorstand kooptiert werden. Wird ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt, wird er auf Vorschlag des Vorsitzenden auf vier Jahre gewählt und vertritt den Vorsitzenden nach innen und außen. Das Amt des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine Persönlichkeit wegen ihrer herausragenden Verdienste für die Stiftung zum Ehrenvorsitzenden berufen. Er hat im Vorstand und in den anderen Organen der Stiftung Sitz und Stimme.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind.

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der den Geschäftsbetrieb der Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden leitet.

Die Einberufung der Sitzung des Vorstandes erfolgt, sooft eine Notwendigkeit gegeben ist. Der Vorstand ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen einzuberufen; in begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden.

Der Vorstand gibt der Stiftung eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.


§ 7
Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende bzw. der geschäftsführende Vorsitzende bzw. einer der stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung eines der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.


§ 8
Kuratorium

Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben. Das Kuratorium setzt sich aus mindestens 10 und höchstens 20 Personen zusammen. Sie brauchen nicht dem Verein anzugehören. Der Vorstand beruft die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in das Kuratorium. Erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand kann Mitglieder des Kuratoriums vorzeitig abberufen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Kuratoriums kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen.

Der Vorsitzende des Vorstandes der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. ist Vorsitzender des Kuratoriums. Sein Stellvertreter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Das Kuratorium soll möglichst einmal jährlich, mindestens aber einmal in einer Wahlperiode zusammentreten. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Das Kuratorium ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Über die Zusammenkünfte des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden des Kuratoriums oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.

Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.


§ 9
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Stiftung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: Beratung und Beschlußfassung über Arbeitsrichtlinien der Stiftung; Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts; Entlastung des Vorstandes; Wahl des Vorstandes; Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums; Beschlußfassung über die ihr in der Satzung zugewiesenen Aufgaben.


§ 10
Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuberufen. Sie soll jährlich mindestens einmal, tunlichst im dritten Viertel des Geschäftsjahres, stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist sie beschlußunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Geschäfte es erfordern. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.


§ 12
Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet.


§ 13
Gemeinnützigkeit

Die Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, und zwar insbesondere durch Förderung der demokratischen und staatsbürgerlichen Bildung sowie durch wissenschaftliche Forschung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an den "Deutschen Caritasverband" und an das "Diakonische Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 14
Rechnungslegung und Revision

Der Vorstand hat im ersten Viertel des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen.

Der Jahresabschluß ist von einem Sachverständigen bis Ende der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres zu prüfen.


§ 15
Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Zur Änderung dieser Satzung sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Dreiviertelmehrheit gefaßten Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§ 16
BGB-Vorschriften

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 Abs. 2 und 3, 28, 32 und 33 BGB.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13. Oktober 1964 in Bonn, die letzte Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung am 20. Januar 1993 in Bonn beschlossen. Die Eintragung der Stiftung erfolgte in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Register-Nr. 2539. Die Stiftung ist durch den Bescheid des Finanzamts St. Augustin vom 28. Dezember 1992, Steuer-Nr. 222/393/1068, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer befreit und als den unter Nr. 5 der Liste in Anlage 7 der EStR allgemein als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.

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