Dieser Vertrag wurde am 23. 11.98 zwischen Holger Friese und Max Kossatz (nachstehend Künstler genannt) wohnhaft in Berlin und Wien und Hans Dieter Huber (nachstehend Sammler genannt) wohnhaft in Mannheim geschlossen.

Präambel
Der Künstler hat ein bestimmtes Kunstwerk geschaffen (nachstehend Werk genannt) bestehend aus:

1. Dem Domainnamen: antworten.de
2. Alle Scripte, Grafiken und Html Seiten, die zur Darstellung des Werks nötig sind.
3. Einer Backup Festplatte

In keinem Fall sind die elektronisch erzeugten und elektronisch dokumentieren Zugriffe der Benutzer von www.antworten.de Teil des Werkes.

Der Künstler und der Sammler sind bereit, das Werk zu den nachstehenden wechselseitigen Rechten, Pflichten und Bedingungen zu verkaufen beziehungsweise zu kaufen. Sammler und Künstler sind sich bewußt, daß der Wert des Werkes, anders als bei einer gewöhnlichen beweglichen Sache, von anderen Arbeiten des Künstlers beinflußt wird, die dieser bereits geschaffen hat oder noch schaffen wird. Auch wird der Wert des Werkes durch den Sammler und den Ankauf beeinflußt.

Sammler und Künstler anerkennen, daß es richtig und angemessen ist, beide Parteien an einer auf diese Weise zustande kommenden Wertsteigerung seines Werkes teilhaben zu lassen. Die Parteien wünschen, daß die im Werk zum Ausdruck gebrachten Ideen und Aussagen des Künstlers erhalten bleiben und daß der Künstler darauf durch seinen Rat Einfluß nehmen kann. Auf Grund dieser Voraussetzungen und der nachstehenden wechselseitigen Verpflichtungen schließen die Parteien diesen Vertrag mit folgendem Vertragsinhalt:

Artikel 1 Kauf
Hiermit verkauft der Künstler und kauft der Sammler das Werk zu den vertraglichen Bedingungen zum Preis von xxxxxxx DM.

Artikel 2 Spätere Veräußerung
Für den Fall, daß der Sammler später das Werk verkauft, verschenkt, hergibt, tauscht, abtritt, überträgt oder in anderer Weise veräußert, verpflicht sich der Sammler oder sein persönlicher Beauftragter zu folgendem:

(a) Er muss einen Vertrag nach Inhalt und Form gemäß dem unten wiedergegebenen, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildenden Muster ausfüllen, datieren, selbst unterzeichnen und vom Erwerber des Werkes unterzeichen lassen und den Vertrag innerhalb 30 Tagen nach erfolgter Veräußerung, Übertragung oder Auszahlung der Versicherungsumme dem Künstler an dessen eingangs bezeichneter Anschrift übergeben.

(b) Er muß innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Veräußerung 15% des erzielten eventuellen Mehrwerts (gemäß der nachstehenden Definition) dem Künstler an dessen eingangs bezeichneter Anschrift zahlen.

Artikel 3 Preis/Wert
Der in den Vertrag einzusetzende Preis oder Wert ist

(a) der tatsächliche Verkaufspreis, wenn das Werk für Geld verkauft wird, oder
(b) der Geldwert, wenn das Werk für eine geldwerte Gegenleistung getauscht wird, oder
(c) der gemeine Wert, wenn das Werk in anderer Weise veräußertwird.


Artikel 4 Mehrwert
Der Mehrwert des Werkes im Sinne des Vertrages ist die Differenz zwischen dem in einem ordungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag angegebenen Preis oder Wert und dem voran-gegangen ordnungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag oder - wenn kein noch kein solcher Vertrag vorhanden ist - dem in Artikel 1 dieses Vertages angebenen Preis oder Wert. Falls ein ordungsgemäß ausgestellter Vertrag nicht fristgerecht gemäß Artikel 2 übergeben wird, kommt der Mehrwert genauso zum Ansatz als wenn der Übertagungsrevers ordungsgemäß ausgestellt und übergeben worden wäre, und zwar zu jenem Preis oder Wert, der dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der erfolgten Übertragung oder Ihrer Entdeckung entspricht.

Artikel 5 Eintritt der Erwerber in den Vertrag
Der Sammler verpflicht sich, das Werk nur dann zu verkaufen, verschenken, tauschen, übertragen oder in anderer Weise zu veräußern, wenn der Erwerber alle Bedingungen dieses Vertrages vorher anerkennt und bestätigt, sich als an den Vertrag gebunden erklärt und sich durch die Unterzeichnung eines ordungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag verpflichtet, die hierin genannten Verpflichtungen des Sammlers zu übernehmen und zu erfüllen.

Artikel 6 Herkunft
Der Künstler verpflichtet sich daß er selbst ein Verzeichnis aller Übertragungen des Werkes führt, für die ein Vertrag gemäß Artikel 2 ausgestellt wird, und auf Verlangen des Sammlers oder dessen nachweislichen Nacheigentümern diesen schriftliche Angaben über Geschichte, Herkunft und Weg unter Heranziehung des genannten Verzeichnisses und der von den Sammlern gemachten Mitteilungen über vorgesehene öffentliche Ausstellungen gibt, ferner die Herkunft, die Geschichte und das rechtmäßige Eigentum des Sammlers und seiner Nachfolger am Werk schriftlich bestätigt und auf billiges Verlangen des Sammlers eine solche Bestätigung auch an Kritiker und Privatgelehrte ausstellt. Die genannten Verzeichnisse sind und bleiben aus-schließlich Eigentum des Künstlers.

Artikel 7 Austellungen
Künstler und Sammler vereinbaren folgendes:

Als Ausstellung ist definiert

(a) im realen Raum: Die Ausstellung der Back-up Festplatte sowie die Verfügbarmachung des elektronischen Teils des Werks mittels Computern oder jeder anderen Form der Präsentation.
(b) im virtuellen Raum: Die Einbindung des Werkes in eine andere Oberfläche.

Als Ausstellung gelten nicht: Die bloße Erreichbarkeit des Werkes über elektronische Netze sowie ein reiner Verweis auf das Werk (Hyperlink).

Künstler und Sammler vereinbaren folgendes: Der Sammler muß den Künstler schriftlich davon unterrichten, wenn er das Werk ausstellen oder ausstellen lassen will, und muß dem Künstler alle Einzelheiten über eine solche vorgesehene Ausstellung mitteilen, soweit sie der Aussteller dem Sammler bekanntgegeben hat. Diese Unterrichtung des Künstlers muss erfolgen, bevor dem Aussteller zugesagt oder der Öffentlichkeit bekanntgegeben wird, daß der Sammler das Werk öffentlich ausstellt oder ausstellen läßt. Der Künstler teilt sodann innerhalb von zwei Wochen dem Sammler und den Austeller alle Anweisugen und Wünsche mit, welche die vorgesehene Ausstellung des Werkes betreffen. Der Sammler darf das Werk nur dann öffentlich ausstellen oder ausstellen lassen, wenn die Bedingungen diese Artikels erfüllt sind.

Unterbleibt eine fristgerechte Äußerung des Künstlers auf eine fristgerechte Mitteilung des Sammlers, so gilt dies als Verzicht des Künstlers auf seine ihm aus diesem Artikel zustehenden Rechte hinsichtlich der fraglichen Ausstellung, so daß die Zustimmung des Künstlers zu der Ausstellung und zu allen Einzelheiten, von denen der Kuenstler rechtzeitig unterrichtet wurde, als gegeben zu erachten ist.

Artikel 8 Verfügungsanspruch des Künstlers
Künstler und Sammler vereinbaren, daß der Künstler das Recht hat, nach einer dem Sammler spätestens 120 Tage vor dem vorgesehenen Versandtage zugegangen schriftlichen Mitteilung höchstens 60 Tage über das Werk zu dem alleinigen Zweck zu verfügen, durch oder über eine öffentliche oder gemeinnützige Institution ohne jegliche Kosten für den Sammler öffentlich auszustellen. Der Sammler kann den Nachweis verlangen, daß ein ausreichender Versicherungsschutz besteht, daß die Transportkosten im Voraus bezahlt sind und daß alle sonstigen finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verfügungsanspruch des Künstlers an dem Werk beschränkt sich auf den Zeitraum von höchstens 60 Tagen alle fünf Jahre.

Artikel 9 Keine Änderungen
Der Sammler verpflichtet sich, jegliche vorsätzliche Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Werkes zu unterlassen. Hiermit ist insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Begleichung der Ansprüche des Providers oder den Verwaltern des Domainnamens (hier De-Nic, oder dessen Rechtsnachfolger) in Bezug auf den Erhalt des Domainnamens festgeschrieben. Der Sammler hat das Recht, die Arbeit jederzeit vom Netz zu nehmen sowie den Domainnamen zu kündigen Bei Absicht der Kündigung des Domainnamens durch den Sammler ist der Künstler im Voraus rechtzeitig zu benachrichtigen. Er hat dann das Recht den Domainnamen wieder zu übernehmen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Domainnamens durch den Künstler ist er für die Begleichung der anfallenden Kosten verantwortlich.

Artikel 10 Reparaturen
Der Sammler verpflichet sich, im Falle einer Beschädigung des Werkes den Künstler vor Inangriffnahme der Reparatur- oder Restarierungsarbeiten zu konsultieren und ihm soweit möglich die Gelegenheit zu geben, die erforderliche Reparatur oder Resauration selbst vorzunehmen.

Artikel 11 Mieten
Erlangt der Sammler einen Geldanspruch als Miete oder sonstiges Entgelt für die Verwendung seines Werkes auf einer öffentlichen Ausstellung, so muß der Sammler von dem eingenommenen Geld (abzüglich der Kosten für Provider und Domainnamenverwaltung für diesen Zeitraum) innerhalb von 30 Tagen, nachdem es an den Sammler zahlbar geworden ist, die Hälfte an den Künstler zahlen.

Artikel 12 Reproduktion
Alle Rechte an einer Kopierung oder Reproduktion des Werkes gehen auf den Sammler über. Der Sammler darf seine Zustimmung zu einer Reproduktion des Werkes in Katalogen oder für ähnliche, mit einer öffentlichen Ausstellung des Werkes zusammenhängende Zwecke ohne wichtigen Grund nicht versagen.

Artikel 13 Hinweis
Künstler und Sammler vereinbaren, daß am Werk ein Hinweis über das Vorhandensein diese Vertrages dauerhaft anzubringen ist. Dieser Hinweis muß die Form des nachstehenen, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildenden Musters haben und darauf hinweisen, daß Eigentum, Übertragung, Ausstellung und Reproduktion des Werkes den Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen. Da das Werk derart beschaffen ist, daß der Auszug aus der Datenbank des De-Nic vom Künstler als Teil des Werkes erachtet wird, genügt es, wenn der Hinweis dauerhaft mit diesem Auszug verbunden wird.

Artikel 14 Dauer
Die Pflichten des Sammlers haften am Werk und gelten bis 21 Jahre nach dem Tode des Künstlers beziehungsweise, jedoch mit der Ausnahme, daß die Verpflichtungen gemäß Artikel 7 nur während der Lebenszeit des Künstlers bestehen.

Artikel 15 Keine Berufung auf Verzichte
Verzichtet eine Partei auf ein ihr zustehendes vertragliches Recht, so gilt dies nicht als eine andauernder Verzicht, der eine spätere Geltendmachung eines solchen Rechtes ausschließt. Unterläßt es eine Partei, auf der strikten Erfüllung durch die andere Partei zu bestehen, so darf sich die andere Partei nicht darauf berufen, daß dadurch auch auf die spätere Erfüllung dieser oder einer anderen Verpflichtung verzichtet werde; vielmehr bleiben alle vertraglichen Verpflichtungen voll in Kraft.

Artikel 16 Vertragsänderungen
Jede Beendigung oder Änderung dieses Vertrages muß schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Zur Bestätigung des Vorstehenden haben die Vertragsparteien diesen Vertrag am eingangs bezeichneten Tage unterschrieben.

Unterschrift: Holger Friese und Max Kossatz
Unterschrift:
Hans Dieter Huber




[context] this contract is based on:
the artist's reserved rights transfer and sale agreement by seth siegelaub



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