Dieser Vertrag wurde am 23. 11.98 zwischen
Holger Friese und Max Kossatz (nachstehend Künstler genannt) wohnhaft in Berlin
und Wien und Hans Dieter Huber (nachstehend Sammler genannt) wohnhaft in Mannheim
geschlossen.
Präambel
Der Künstler hat ein bestimmtes Kunstwerk geschaffen (nachstehend Werk genannt)
bestehend aus:
1. Dem Domainnamen: antworten.de
2. Alle Scripte, Grafiken und Html Seiten, die zur Darstellung des Werks nötig
sind.
3. Einer Backup Festplatte
In keinem Fall sind die elektronisch
erzeugten und elektronisch dokumentieren Zugriffe der Benutzer von www.antworten.de
Teil des Werkes.
Der Künstler und der Sammler sind
bereit, das Werk zu den nachstehenden wechselseitigen Rechten, Pflichten und Bedingungen
zu verkaufen beziehungsweise zu kaufen. Sammler und Künstler sind sich bewußt,
daß der Wert des Werkes, anders als bei einer gewöhnlichen beweglichen
Sache, von anderen Arbeiten des Künstlers beinflußt wird, die dieser bereits
geschaffen hat oder noch schaffen wird. Auch wird der Wert des Werkes durch den Sammler
und den Ankauf beeinflußt.
Sammler und Künstler anerkennen,
daß es richtig und angemessen ist, beide Parteien an einer auf diese Weise
zustande kommenden Wertsteigerung seines Werkes teilhaben zu lassen. Die Parteien
wünschen, daß die im Werk zum Ausdruck gebrachten Ideen und Aussagen des
Künstlers erhalten bleiben und daß der Künstler darauf durch seinen
Rat Einfluß nehmen kann. Auf Grund dieser Voraussetzungen und der nachstehenden
wechselseitigen Verpflichtungen schließen die Parteien diesen Vertrag mit folgendem
Vertragsinhalt:
Artikel 1 Kauf
Hiermit verkauft der Künstler und kauft der Sammler das Werk zu den vertraglichen
Bedingungen zum Preis von xxxxxxx DM.
Artikel 2 Spätere Veräußerung
Für den Fall, daß der Sammler später das Werk verkauft, verschenkt,
hergibt, tauscht, abtritt, überträgt oder in anderer Weise veräußert,
verpflicht sich der Sammler oder sein persönlicher Beauftragter zu folgendem:
(a) Er muss einen Vertrag nach Inhalt
und Form gemäß dem unten wiedergegebenen, einen wesentlichen Bestandteil
des Vertrages bildenden Muster ausfüllen, datieren, selbst unterzeichnen und
vom Erwerber des Werkes unterzeichen lassen und den Vertrag innerhalb 30 Tagen nach
erfolgter Veräußerung, Übertragung oder Auszahlung der Versicherungsumme
dem Künstler an dessen eingangs bezeichneter Anschrift übergeben.
(b) Er muß innerhalb von 30 Tagen
nach erfolgter Veräußerung 15% des erzielten eventuellen Mehrwerts (gemäß
der nachstehenden Definition) dem Künstler an dessen eingangs bezeichneter Anschrift
zahlen.
Artikel 3 Preis/Wert
Der in den Vertrag einzusetzende Preis oder Wert ist
(a) der tatsächliche Verkaufspreis,
wenn das Werk für Geld verkauft wird, oder
(b) der Geldwert, wenn das Werk für eine geldwerte Gegenleistung getauscht wird,
oder
(c) der gemeine Wert, wenn das Werk in anderer Weise veräußertwird.
Artikel 4 Mehrwert
Der Mehrwert des Werkes im Sinne des Vertrages ist die Differenz zwischen dem in
einem ordungsgemäß ausgestellten und übergebenen Vertrag angegebenen
Preis oder Wert und dem voran-gegangen ordnungsgemäß ausgestellten und
übergebenen Vertrag oder - wenn kein noch kein solcher Vertrag vorhanden ist
- dem in Artikel 1 dieses Vertages angebenen Preis oder Wert. Falls ein ordungsgemäß
ausgestellter Vertrag nicht fristgerecht gemäß Artikel 2 übergeben
wird, kommt der Mehrwert genauso zum Ansatz als wenn der Übertagungsrevers ordungsgemäß
ausgestellt und übergeben worden wäre, und zwar zu jenem Preis oder Wert,
der dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der erfolgten Übertragung oder Ihrer Entdeckung
entspricht.
Artikel 5 Eintritt der Erwerber in
den Vertrag
Der Sammler verpflicht sich, das Werk nur dann zu verkaufen, verschenken, tauschen,
übertragen oder in anderer Weise zu veräußern, wenn der Erwerber
alle Bedingungen dieses Vertrages vorher anerkennt und bestätigt, sich als an
den Vertrag gebunden erklärt und sich durch die Unterzeichnung eines ordungsgemäß
ausgestellten und übergebenen Vertrag verpflichtet, die hierin genannten Verpflichtungen
des Sammlers zu übernehmen und zu erfüllen.
Artikel 6 Herkunft
Der Künstler verpflichtet sich daß er selbst ein Verzeichnis aller Übertragungen
des Werkes führt, für die ein Vertrag gemäß Artikel 2 ausgestellt
wird, und auf Verlangen des Sammlers oder dessen nachweislichen Nacheigentümern
diesen schriftliche Angaben über Geschichte, Herkunft und Weg unter Heranziehung
des genannten Verzeichnisses und der von den Sammlern gemachten Mitteilungen über
vorgesehene öffentliche Ausstellungen gibt, ferner die Herkunft, die Geschichte
und das rechtmäßige Eigentum des Sammlers und seiner Nachfolger am Werk
schriftlich bestätigt und auf billiges Verlangen des Sammlers eine solche Bestätigung
auch an Kritiker und Privatgelehrte ausstellt. Die genannten Verzeichnisse sind und
bleiben aus-schließlich Eigentum des Künstlers.
Artikel 7 Austellungen
Künstler und Sammler vereinbaren folgendes:
Als Ausstellung ist definiert
(a) im realen Raum: Die Ausstellung der
Back-up Festplatte sowie die Verfügbarmachung des elektronischen Teils des Werks
mittels Computern oder jeder anderen Form der Präsentation.
(b) im virtuellen Raum: Die Einbindung des Werkes in eine andere Oberfläche.
Als Ausstellung gelten nicht: Die bloße
Erreichbarkeit des Werkes über elektronische Netze sowie ein reiner Verweis
auf das Werk (Hyperlink).
Künstler und Sammler vereinbaren
folgendes: Der Sammler muß den Künstler schriftlich davon unterrichten,
wenn er das Werk ausstellen oder ausstellen lassen will, und muß dem Künstler
alle Einzelheiten über eine solche vorgesehene Ausstellung mitteilen, soweit
sie der Aussteller dem Sammler bekanntgegeben hat. Diese Unterrichtung des Künstlers
muss erfolgen, bevor dem Aussteller zugesagt oder der Öffentlichkeit bekanntgegeben
wird, daß der Sammler das Werk öffentlich ausstellt oder ausstellen läßt.
Der Künstler teilt sodann innerhalb von zwei Wochen dem Sammler und den Austeller
alle Anweisugen und Wünsche mit, welche die vorgesehene Ausstellung des Werkes
betreffen. Der Sammler darf das Werk nur dann öffentlich ausstellen oder ausstellen
lassen, wenn die Bedingungen diese Artikels erfüllt sind.
Unterbleibt eine fristgerechte Äußerung
des Künstlers auf eine fristgerechte Mitteilung des Sammlers, so gilt dies als
Verzicht des Künstlers auf seine ihm aus diesem Artikel zustehenden Rechte hinsichtlich
der fraglichen Ausstellung, so daß die Zustimmung des Künstlers zu der
Ausstellung und zu allen Einzelheiten, von denen der Kuenstler rechtzeitig unterrichtet
wurde, als gegeben zu erachten ist.
Artikel 8 Verfügungsanspruch
des Künstlers
Künstler und Sammler vereinbaren, daß der Künstler das Recht hat,
nach einer dem Sammler spätestens 120 Tage vor dem vorgesehenen Versandtage
zugegangen schriftlichen Mitteilung höchstens 60 Tage über das Werk zu
dem alleinigen Zweck zu verfügen, durch oder über eine öffentliche
oder gemeinnützige Institution ohne jegliche Kosten für den Sammler öffentlich
auszustellen. Der Sammler kann den Nachweis verlangen, daß ein ausreichender
Versicherungsschutz besteht, daß die Transportkosten im Voraus bezahlt sind
und daß alle sonstigen finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der
Verfügungsanspruch des Künstlers an dem Werk beschränkt sich auf den
Zeitraum von höchstens 60 Tagen alle fünf Jahre.
Artikel 9 Keine Änderungen
Der Sammler verpflichtet sich, jegliche vorsätzliche Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Werkes zu unterlassen. Hiermit ist insbesondere die Verpflichtung
zur rechtzeitigen und vollständigen Begleichung der Ansprüche des Providers
oder den Verwaltern des Domainnamens (hier De-Nic, oder dessen Rechtsnachfolger)
in Bezug auf den Erhalt des Domainnamens festgeschrieben. Der Sammler hat das Recht,
die Arbeit jederzeit vom Netz zu nehmen sowie den Domainnamen zu kündigen Bei
Absicht der Kündigung des Domainnamens durch den Sammler ist der Künstler
im Voraus rechtzeitig zu benachrichtigen. Er hat dann das Recht den Domainnamen wieder
zu übernehmen. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Domainnamens durch den
Künstler ist er für die Begleichung der anfallenden Kosten verantwortlich.
Artikel 10 Reparaturen
Der Sammler verpflichet sich, im Falle einer Beschädigung des Werkes den Künstler
vor Inangriffnahme der Reparatur- oder Restarierungsarbeiten zu konsultieren und
ihm soweit möglich die Gelegenheit zu geben, die erforderliche Reparatur oder
Resauration selbst vorzunehmen.
Artikel 11 Mieten
Erlangt der Sammler einen Geldanspruch als Miete oder sonstiges Entgelt für
die Verwendung seines Werkes auf einer öffentlichen Ausstellung, so muß
der Sammler von dem eingenommenen Geld (abzüglich der Kosten für Provider
und Domainnamenverwaltung für diesen Zeitraum) innerhalb von 30 Tagen, nachdem
es an den Sammler zahlbar geworden ist, die Hälfte an den Künstler zahlen.
Artikel 12 Reproduktion
Alle Rechte an einer Kopierung oder Reproduktion des Werkes gehen auf den Sammler
über. Der Sammler darf seine Zustimmung zu einer Reproduktion des Werkes in
Katalogen oder für ähnliche, mit einer öffentlichen Ausstellung des
Werkes zusammenhängende Zwecke ohne wichtigen Grund nicht versagen.
Artikel 13 Hinweis
Künstler und Sammler vereinbaren, daß am Werk ein Hinweis über das
Vorhandensein diese Vertrages dauerhaft anzubringen ist. Dieser Hinweis muß
die Form des nachstehenen, einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildenden
Musters haben und darauf hinweisen, daß Eigentum, Übertragung, Ausstellung
und Reproduktion des Werkes den Bestimmungen dieses Vertrages unterliegen. Da das
Werk derart beschaffen ist, daß der Auszug aus der Datenbank des De-Nic vom
Künstler als Teil des Werkes erachtet wird, genügt es, wenn der Hinweis
dauerhaft mit diesem Auszug verbunden wird.
Artikel 14 Dauer
Die Pflichten des Sammlers haften am Werk und gelten bis 21 Jahre nach dem Tode des
Künstlers beziehungsweise, jedoch mit der Ausnahme, daß die Verpflichtungen
gemäß Artikel 7 nur während der Lebenszeit des Künstlers bestehen.
Artikel 15 Keine Berufung auf Verzichte
Verzichtet eine Partei auf ein ihr zustehendes vertragliches Recht, so gilt dies
nicht als eine andauernder Verzicht, der eine spätere Geltendmachung eines solchen
Rechtes ausschließt. Unterläßt es eine Partei, auf der strikten
Erfüllung durch die andere Partei zu bestehen, so darf sich die andere Partei
nicht darauf berufen, daß dadurch auch auf die spätere Erfüllung
dieser oder einer anderen Verpflichtung verzichtet werde; vielmehr bleiben alle vertraglichen
Verpflichtungen voll in Kraft.
Artikel 16 Vertragsänderungen
Jede Beendigung oder Änderung dieses Vertrages muß schriftlich erfolgen
und von beiden Parteien unterzeichnet werden.
Zur Bestätigung des Vorstehenden
haben die Vertragsparteien diesen Vertrag am eingangs bezeichneten Tage unterschrieben.
Unterschrift: Holger Friese
und Max Kossatz
Unterschrift: Hans
Dieter Huber
|